Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen regeln die allgemeine rechtliche Grundlage für von Fürstwerk nach deutschem Recht erbrachte Leistungen und gelten, soweit nicht ein unterzeichneter Kundenvertrag, ein Statement of Work, ein Servicevertrag oder ein SLA ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Stand: 6. Oktober 2026
Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Bedingungen gelten für die Modernisierung und Ablösung bestehender Systeme, Datenbank- und Persistenzmigrationen, Betriebs- und Nachweiskonzepte, souveräne KI-Infrastruktur, Integrationsarbeiten sowie die damit verbundenen Beratungs-, Engineering-, Hosting- und Supportleistungen von Fürstwerk. Sie richten sich in erster Linie an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Enthält ein unterzeichneter Kundenvertrag, ein Angebot, eine Leistungsbeschreibung, ein Servicevertrag oder ein SLA abweichende Regelungen, geht das unterzeichnete Dokument diesen allgemeinen Bedingungen vor.
Leistungen und Leistungsumfang
Fürstwerk erbringt seine Leistungen als klar abgegrenzte Werkpakete mit definiertem Umfang, Liefergegenständen und Abnahmekriterien, wie im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag festgelegt. Fürstwerk schuldet die dort definierten Liefergegenstände. Einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen oder geschäftlichen Erfolg schuldet Fürstwerk nicht. Soweit Beratung, Betriebsunterstützung oder andere Leistungen ausdrücklich als laufende oder zeitbasierte Leistungen vereinbart sind, schuldet Fürstwerk deren fachgerechte Erbringung.
Angebote und Vertragsschluss
Angebote von Fürstwerk sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot schriftlich angenommen wird, eine Projektvereinbarung unterzeichnet ist oder die Arbeit auf Grundlage eines bestätigten Auftrags beginnt. Schätzungen zu Aufwand, Zeitplänen, Abhängigkeiten oder technischer Machbarkeit beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationsstand.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt alle für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben, Systeme, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen, Zusatzaufwand oder Lieferbeschränkungen, die durch fehlende Mitwirkung, unvollständige Anforderungen, verspätetes Feedback oder Drittabhängigkeiten auf Kundenseite entstehen, liegen nicht in der Verantwortung von Fürstwerk und können zu Terminverschiebungen sowie zusätzlich abrechenbarem Aufwand führen.
Leistungserbringung, Termine und Änderungsanfragen
Liefertermine und Meilensteine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Fürstwerk kann Leistungen in Teilleistungen erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Anfragen, die Umfang, Annahmen, Schnittstellen, Prioritäten oder technische Anforderungen verändern, können Preis, Aufwand und Zeitplan beeinflussen. Fürstwerk kann die Leistung aussetzen, wenn der Kunde mit erforderlicher Mitwirkung oder fälligen Zahlungen wesentlich in Verzug ist.
Vergütung und Auslagen
Werkpakete werden zum Festpreis für den im Angebot definierten Umfang angeboten. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, einschließlich Änderungswünschen und Mehraufwand, werden gesondert beauftragt und vergütet, entweder als weiteres Paket oder, soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, nach Zeitaufwand zu dem im Angebot genannten Satz. Erforderliche Fremdkosten, Reisekosten und sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, wenn dies vereinbart ist oder sie für die Leistungserbringung objektiv erforderlich waren.
Rechnungsstellung und Zahlung
Soweit ein Kundenvertrag nichts anderes vorsieht, kann Fürstwerk Leistungen nach einzelnen Leistungsabschnitten, zu vereinbarten Meilensteinen, periodisch oder monatlich nachträglich abrechnen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Gesetzliche Regelungen zum Verzug, einschließlich der §§ 286 und 288 BGB, bleiben unberührt. Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
Abnahme und Einwände
Jedes Werkpaket wird gegen die im Angebot vereinbarten Abnahmekriterien abgenommen. Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie freigibt, produktiv nutzt oder wesentliche Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Prüffrist nach Lieferung schriftlich anzeigt. Unwesentliche Mängel, die die Nutzung nicht erheblich beeinträchtigen, stehen der Abnahme nicht entgegen; sie werden innerhalb einer angemessenen Frist behoben. Laufende Beratungs-, Support- und zeitbasierte Leistungen bedürfen keiner förmlichen Abnahme, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Gehostete Services, Gewährleistung und SLA-Auffangregelung
Wenn Fürstwerk einen Service für den Kunden hostet, betreibt oder technisch verwaltet und kein gesondertes SLA oder kein Servicevertrag Service Levels, Reaktionszeiten oder Verfügbarkeitszusagen definiert, schuldet Fürstwerk lediglich den Betrieb mit angemessener fachlicher Sorgfalt und keine bestimmte Mindestverfügbarkeit, Wiederherstellungszeit oder Supportzeit. Wartungsfenster, Sicherheitsmaßnahmen, Updates und technisch notwendige Unterbrechungen sind zulässig. Der Kunde hat Mängel unverzüglich und in hinreichend reproduzierbarer Form mitzuteilen. Fürstwerk kann wesentliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung, Workaround, Ersatz oder erneute Leistungserbringung beheben. Für Unterbrechungen oder Mängel, die durch Infrastruktur Dritter, höhere Gewalt, Angriffe, Kundensysteme, fehlerhafte Nutzung oder fehlende Kundensicherungen verursacht werden, wird keine Gewähr oder Haftung übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Werden höhere Verfügbarkeiten, Monitoring, Wiederherstellungszusagen oder Sanktionsmechanismen benötigt, müssen diese gesondert in einem unterzeichneten SLA vereinbart werden.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Soweit nicht anders vereinbart, gehen Nutzungsrechte an speziell erstellten Deliverables mit vollständiger Bezahlung in dem Umfang auf den Kunden über, wie es für den Vertragszweck erforderlich ist. Allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte, Vorlagen, Bibliotheken, Tooling, Skripte, Frameworks und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei Fürstwerk. Open-Source-Komponenten unterliegen weiterhin ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.
Vertraulichkeit, Auftragsverarbeiter und externe Ressourcen
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich für den jeweiligen Vertragszweck. Fürstwerk darf zur Leistungserbringung eigene Mitarbeitende, qualifizierte Subunternehmer, Hosting-Anbieter und weitere Auftragsverarbeiter einbeziehen, sofern angemessene Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen bestehen. Soweit gesetzlich erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Haftung
Fürstwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Fürstwerk nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf die gesamte Nettovergütung begrenzt, die der Kunde für die betroffene Leistung in den 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat oder schuldet. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, entgangene Chancen und reine Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßen und risikoadäquaten Sicherungen des Kunden erforderlich gewesen wäre, sofern Backup-Leistungen nicht ausdrücklich vertraglich von Fürstwerk übernommen wurden.
Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit nicht zwingendes Verbraucher- oder Datenschutzrecht etwas anderes verlangt. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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